neugierig e.V. gewinnt vor dem Verwaltungsgericht

Liebe Mitstreiter,

in der Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht in Magdeburg am 30.05.2018 haben wir gegen das Land Sachsen-Anhalt gewonnen, d.h. das besondere pädagogische Interesse wurde festgestellt!!!

Das Landesschulamt wird aufgefordert, einen geänderten Bescheid zu erstellen.

Der Weg für unsere Schule ist nun frei und wir hoffen auf eine zügige Bearbeitung durch das Landesschulamt.

Hier die Pressemitteilung des Verwaltungsgerichtes:

„Verwaltungsgericht Magdeburg – Pressemitteilung Nr.: 007/2018

Magdeburg, den 31. Mai 2018

(VG-MD) Behörde muss erneut über geplante Privatschule in Kamern entscheiden.

Die Pläne für die Errichtung einer privaten Grundschule Elbe-Havelland waren Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht Magdeburg.

Der Schulträger hatte sich mit seiner Klage gegen die Versagung der Genehmigung für den Betrieb der geplanten Grundschule gewandt. Er begehrte die Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb der „Freien Schule Elbe-Havel-Land“. Der Kläger ist der Auffassung, dass sein pädagogisches „Fünf-Säulen-Konzept“ ein besonderes pädagogisches Interesse im Sinne des Grundgesetzes für den Betrieb der Grundschule begründe. Der Beklagte hatte ein solches besonderes pädagogisches Interesse verneint und die Genehmigung der Schule versagt.

Die 7. Kammer des Verwaltungsgerichts Magdeburg hat mit Urteil vom 30.05.2018 das Landesschulamt Sachsen-Anhalt verpflichtet, erneut über den Antrag auf Genehmigung der geplanten privaten Grundschule Elbe-Havel-Land in Kamern zu entscheiden.

Zur Begründung hat die Kammer im Wesentlichen ausgeführt: Die vom Kläger im Klageverfahren vorgelegten gutachterlichen Stellungnahmen ließen bei Anlegung der von der Rechtsprechung entwickelten Prüfungsmaßstäbe erkennen, dass die geplante Schule über ein besonderes pädagogisches Konzept verfüge. Dieses werde so weder an den staatlichen noch an anderen privaten Grundschulen in Sachsen-Anhalt praktiziert. Für den Betrieb der geplanten Grundschule sei ein besonderes pädagogisches Interesse im Sinne des Art. 7 Abs. 5 des Grundgesetzes daher anzunehmen.

Da das Vorliegen der weiteren Voraussetzungen für die Erteilung der begehrten Genehmigung nicht der vollständigen gerichtlichen Überprüfung und Entscheidung zugänglich sei – so die weiteren Ausführungen der Kammer – habe das Landesschulamt unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut über die Frage der Genehmigung der Schule zu befinden.

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig.

Aktenzeichen: 7 A 488/17 MD

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