Satzung des Vereins „neugierig e.V.“
Fassung vom 21.02.2022

§ 1 – Name und Sitz
(1) Der Verein trägt den Namen „neugierig“; er wird in das Vereinsregister
eingetragen und führt ab Eintragung den Zusatz „e.V.“
(2) Der Verein hat seinen Sitz in 39524 Kamern.
(3) Geschäftsjahr ist das Schuljahr.

§ 2 – Vereinszweck
(1) Zweck des Vereins ist
1. die Förderung der Bildung, Erziehung und Betreuung von Kindern und
Jugendlichen im Rahmen einer ganzheitlichen Entwicklung unter
Anerkennung ihrer Einzigartigkeit
2. die Förderung des Zusammengehörigkeitsgefühls zwischen Schüler/
innen, Lehrer/ innen, Eltern und Freunden der Schule
3. die Förderung von Durchführungen von Bildungsveranstaltungen zu
pädagogischen Fragestellungen.
(2) Ziel ist die Gründung und der Betrieb einer reformpädagogisch geprägten
Schule sowie die Gründung von Kindertageseinrichtungen und anderer
Einrichtungen der Kinder- und Jugendarbeit.
(3) Die pädagogischen Ziele und Aktivitäten sind in der Konzeption enthalten.

§ 3 – Gemeinnützigkeit
(1) Den vorgenannten Zweck verfolgt der „Verein“ auf ausschließlich und
unmittelbar gemeinnützige Weise im Sinne des 3. Abschnitts der
Abgabenordnung („Steuerbegünstigte Zwecke“, §§ 51 ff. AO).
(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet
werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft
fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt
werden.
(4) Die Mitglieder des Vereins verfolgen den Vereinszweck in ehrenamtlicher
und uneigennütziger Weise und hegen keine Gewinnerzielungsabsichten.

§ 4 – Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, die
bereit ist, sich für die Zwecke des Vereins einzusetzen und ihre Pflichten als
Mitglied zu erfüllen.
(2) Die Mitgliedschaft in dem Verein wird erworben durch Zustimmung des
Vorstandes nach schriftlichem Antrag. Vorstandsbeschlüsse über die
Aufnahme von Mitgliedern bedürfen daneben der Zustimmung der
Mitgliederversammlung. Bei Ablehnung ist der Vorstand nicht verpflichtet, der
antragstellenden Person / Institution Gründe der Ablehnung zu nennen. Die
getroffene Entscheidung ist endgültig und der Rechtsweg ausgeschlossen.
(3) Der Verein kann auch fördernde Mitglieder aufnehmen. Diese Mitglieder
werden regelmäßig über die Vereinstätigkeit informiert, sind jedoch nicht
wahl- und stimmberechtigt.
(4) Die Mitgliedschaft endet mit Tod, Austritt oder Ausschluss aus dem Verein.
(5) Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich mitzuteilen. Der Austritt wird zum
Ende des nächsten Monats, in welchem die Austrittserklärung zugegangen
ist, wirksam.
(6) Über den Ausschluss entscheidet auf Antrag die Mitgliederversammlung mit
sofortiger Wirkung. Der Ausschluss aus dem Verein ist nur bei wichtigem
Grund zulässig und kann nur mit satzungsändernder Mehrheit beschlossen
werden.

§ 5 – Mitgliedsbeiträge
Jedes Mitglied hat Vereinsbeiträge zu leisten, deren Höhe und Fälligkeit von der
Mitgliederversammlung bestimmt wird. Die Fördermitglieder zahlen Beiträge nach
eigener Maßgabe.

§ 6 – Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
1. der Vorstand
2. die Mitgliederversammlung.

§ 7 – Vorstand
(1) Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Der Vorstand
führt auch die laufenden Geschäfte des Vereins, soweit er nicht andere
Personen damit beauftragt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zur Vertretung
des Vereins berechtigt.
(2) Der Vorstand besteht aus vier Mitgliedern:
1. Vorsitzende/r
2. Stellvertretende/r Vorsitzende/r
3. Kassenwart/in
4. Schriftführer/in
(3) Die Vorstandsmitglieder regeln die interne Aufgabenverteilung durch eine
Geschäftsordnung oder entsprechende Beschlüsse.
(4) Der Vorstand wird von den Mitgliedern für die Dauer von zwei Jahren gewählt.
Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich.

§ 8 – Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist zuständig für
– die Wahl und Entlastung des Vorstandes
– Festsetzung der Höhe des Mitgliedbeitrages
– Satzungsänderungen
– Aufnahme von Mitgliedern, soweit der Vorstand dem Aufnahmeantrag
stattgegeben hat
– Beschlussfassung über ihr vorgelegte Anträge der stimmberechtigten
Mitglieder sowie des Vorstandes
– Auflösung des Vereins.
(2) Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich durch den Vorstand
einzuberufen. Die Einberufung erfolgt schriftlich (auch per Email) unter
Einhaltung einer Frist von zwei Wochen. Ihr muss die Tagesordnung
beigefügt sein.
(3) Außerordentliche Mitgliederversammlungen können einberufen werden, wenn
mindestens ein Drittel der Vereinsmitglieder dies durch einen schriftlich
begründeten Antrag vom Vorstand verlangt. In diesem Fall hat der Vorstand
die Einberufung unverzüglich innerhalb von 6 Wochen nach Antragstellung zu
bewirken.
(4) Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung.
(5) Ein Beschluss erfolgt durch Handzeichen, auf Antrag von einem Drittel der
Stimmberechtigten jedoch in schriftlicher und geheimer Abstimmung.
(6) Ein Beschluss ist zustande gekommen, wenn er die Mehrheit der Stimmen
anwesender Mitglieder auf sich vereinigt. Für einen satzungsändernden
Beschluss ist eine 2/3-Mehrheit erforderlich.
(7) Über die Mitgliederversammlung wird eine Niederschrift geführt; die
Beschlüsse werden protokolliert und sind von dem/der bestellten
Protokollführer/in und dem Versammlungsleiter zu unterzeichnen. Jedes
Vereinsmitglied ist jederzeit berechtigt, die Niederschrift einzusehen.
Einwände gegen die Richtigkeit des Protokolls können aber nur innerhalb
eines Monats nach der vollständigen Unterzeichnung eines Protokolls geltend
gemacht werden.

§ 9 – Auflösung des Vereins
(1) Der Verein kann von der Mitgliederversammlung mit satzungsändernder
Mehrheit aufgelöst werden. Die Liquidation wird vom Vorstand durchgeführt,
sofern nicht die Mitgliederversammlung andere Liquidatoren ernennt.
(2) Mitgliedsbeiträge und Spenden sind bei Auflösung des Vereins nicht zu
erstatten.
(3) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt
das Vermögen des Vereins an den Bundesverband der Freien
Alternativschulen Deutschlands (BFAS) in Marl, der es ausschließlich und
unmittelbar für gemeinnützige bzw. wohltätige Zwecke zu verwenden hat.